§ 37 Abs. 3 SGB XI
Die Beratungsbesuche sollen eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen geben und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen.
Pflegebedürftige Personen, die Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige
in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich
und
in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich
abrufen.
Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 ist die Beratung freiwillig.