Ambulanter Pflegedienst

Beratungsbesuch

§ 37 Abs. 3 SGB XI

 

 

Die Beratungsbesuche sollen eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen geben und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen.


Pflegebedürftige Personen, die Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.


Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige 

in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich

und

in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich

abrufen.


Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 ist die Beratung freiwillig.


Die Kosten für Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse.


Bei Fragen zu Beratungsbesuch und Beratungswünschen

steht unser Fachpersonal Ihnen stets zur Verfügung